Mit Rahmenvereinbarung sicher und flexibel agieren

Eine Rahmenvereinbarung - oft auch als Rahmenvertrag bezeichnet - wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer immer dann geschlossen, wenn Rahmenbedingungen für Leistungen festgelegt werden müssen, aber ausreichend Spielraum für Individualität in der Umsetzung beziehungsweise Lieferung benötigt wird. Für das beauftragende Unternehmen ist damit gewährleistet, Leistungen bedarfsgerechter abrufen zu können, als dies beispielsweise bei einem Pauschalvertrag der Fall wäre. Auch der Leistungserbringer profitiert - durch Produktionssicherheit. Denn während konkrete Lieferdaten in einer Rahmenvereinbarung noch außen vor bleiben, so werden doch bereits Gesamtmenge und Gesamtvertragslaufzeit festgelegt.

Darüber hinaus werden auch Angaben zu Kündigungsfristen und zur Preisgestaltung in einer Rahmenvereinbarung festgeschrieben. Die Abnahmepflichten des beauftragenden Vertragspartners sind ebenso Bestandteil einer solchen Vereinbarung wie die Leistungspflichten des beauftragten Dienstleisters beziehungsweise Produzenten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil

Wie bei jedem Vertragswerk, so muss auch bei der Erstellung einer Rahmenvereinbarung festgehalten werden, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Zusammenarbeit zur Anwendung kommensollen. Auf diese AGB können sich dann beide Vertragspartner berufen. In der Regel kommen in Verträgen und Rahmenvereinbarungen die AGB des Öffentlichen Auftraggebers zum Einsatz.

Ob Sie als Mitarbeiter im Vergabewesen Fragen haben, oder als mittelständisches Unternehmen nach Informationen suchen: Bei Informations- und Beratungsbedarf zum Thema Rahmenvereinbarung unterstützen wir Sie gern!