24.01.2012 Neuer Mindestlohn für Unterhaltsreinigung beschlossen! Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 21. Dezember 2011 den Mindestlohn für die Unterhaltsreingung (Lohngruppe 1) neu festgelegt. Alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind verpflichtet, dies bei der Vergabe von neuen Reinigungsaufträgen und auch bei laufenden Verträgen zu berücksichtigen.Öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Unterhaltsreinigungsleistungen mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in den alten Bundesländern und Berlin einen Mindestlohn für die Lohngruppe 1 von 8,82 und in den neuen Bundesländern von 7,33 beachten. Der Mindestlohn für die Glasreinigung (Lohngruppe 6) bleibt bei 11,33 bzw. 8,88 . Mit Wirkung ab 1. Januar 2013 erhöht sich der Mindestlohn für die Lohngruppe 1 auf 9,00 bzw. 7,56 und für die Lohngruppe 6 in den neuen Bundesländern auf 9,00 . Der vollständige Text der Verordnung ist im Internet unter
http://www.gesetze-im- internet.de/geb_udearbbv_3/BJNR519600011.html abrufbar.